Bundesfinanzministerium äußert sich zur Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

| Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen, entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, wenn das Darlehen zinslos oder zinsverbilligt gewährt wird. In einem ausführlichen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium nun u.a. zu der Frage Stellung bezogen, wie in derartigen Fällen der Zinsvorteil zu ermitteln ist. |

Vorbemerkungen

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Versteuerung als Arbeitslohn unterbleibt, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR nicht übersteigt.

Bei der Ermittlung des Zinsvorteils ist zwischen zwei Bewertungsmethoden zu unterscheiden:

  • generelle Sachbezugsversteuerung (geregelt in § 8 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)): In diesen Fällen erhält z.B. der Arbeitnehmer eines Einzelhändlers ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen.
  • spezielle Sachbezugsversteuerung (§ 8 Absatz 3 EStG): Hier handelt es sich im Prinzip um „Personalrabatte”, d.h., der Arbeitnehmer erhält eine Ware umsonst oder verbilligt, mit der der Arbeitgeber Handel betreibt. Im Fall der Darlehensgewährung betrifft dies primär die Arbeitnehmer von Kreditinstituten.

Nachfolgend wird die generelle Sachbezugsversteuerung näher betrachtet.

Ermittlung des Zinsvorteils

Anzusetzen ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort. Üblicher Endpreis ist der marktübliche Zinssatz (Maßstabszinssatz), der um einen pauschalen Abschlag in Höhe von 4 % zu mindern ist.

Bei Arbeitgeberdarlehen mit Zinsfestlegung ist der Maßstabszinssatz grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit maßgeblich. Bei einem variablen Zinssatz ist für die Ermittlung des Zinsvorteils im Zeitpunkt der vertraglichen Zinsanpassung der neu vereinbarte Zinssatz mit dem jeweils aktuellen Maßstabszinssatz zu vergleichen.

Hinweis | Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn für die Feststellung des Maßstabszinssatzes die bei Vertragsabschluss von der deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden.

Als üblicher Endpreis gilt (alternativ) auch der günstigste Preis für ein vergleichbares Darlehen mit nachgewiesener günstigster Marktkondition, zu der das Darlehen unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote an Endverbraucher angeboten wird ? ohne dass individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigt werden. In diesem Fall kommt jedoch der Abschlag von 4 % nicht zur Anwendung.

Der Arbeitgeber hat die Unterlagen für den ermittelten und der Lohnversteuerung zugrunde gelegten Endpreis sowie die Berechnung der Zinsvorteile zu dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.

Praxishinweise

Neben den vorgenannten Ausführungen sind insbesondere folgende Punkte von Interesse:

  • Die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR monatlich ist auch bei Zinsvorteilen anwendbar.
  • Der geldwerte Vorteil kann vom Arbeitgeber grundsätzlich pauschal versteuert werden.
  • Hat der Arbeitgeber bereits den aus seiner Sicht günstigsten Preis berücksichtigt, kann der Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dennoch einen noch niedrigeren Preis nachweisen. Das günstigere inländische Angebot muss allerdings in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens stehen. Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn das Angebot bis zu 10 Tage vor der Kreditanfrage und bis zu 10 Tage nach Vertragsabschluss eingeholt wird.

Quelle | BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 5 – S 2334/07/0009, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144553