Die Umrüstung eines Firmenfahrzeugs auf Flüssiggasbetrieb gehört zur Sonderausstattung des Kfz. Daher fließen diese Aufwendungen nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster in den Listenpreis zur Berechnung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung mit ein.
Arbeitnehmer müssen es hinnehmen, dass Kosten für einzelne Ausstattungsmerkmale berücksichtigt werden, auch wenn ihnen insoweit kein unmittelbarer Vorteil zufließt. Die Lohnsteuer knüpft nämlich ausschließlich an den Wert des Fahrzeugs und nicht an den Nutzen aus Sicht des Arbeitnehmers an. Daher ist es unerheblich, dass nur der Arbeitgeber von den geringeren Kraftstoffkosten profitiert oder durch den Gasbetrieb eine Werbewirkung erreichen will.
Der Gasantrieb dient allein dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des überlassenen Fahrzeugs und ist im Unterschied zum Autotelefon – welches nicht in die Listenpreisberechnung einfließt – untrennbar mit der Nutzung des Pkw verbunden. Als zusätzliches Ausstattungsmerkmal ersetzt der Gasantrieb nicht den vorhandenen Benzinantrieb, sondern ermöglicht zusätzlich, das Kfz auch mit Flüssiggas zu betreiben.
Hinweis: Da Revision zugelassen worden ist, besteht jedoch noch keine endgültige Rechtssicherheit (FG Münster vom 23.1.2009, Az. 10 K 1666/07 L).