Wertpapiergewinnen für den Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Beschwerde gegen diesen Beschluss des BFH nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit laufen die neuen Argumente, die für das Jahr 1999 ähnlich strukturelle Vollzugsdefizite wie für die Vorjahre 1997 und 1998 sehen, ins Leere. Die steuerliche Erfassung der Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren in 1999 ist nicht verfassungswidrig. Nach Ansicht des BVerfG sind insbesondere zwei Gründe dafür entscheidend, dass ab 1999 kein strukturelles Vollzugsdefizit mehr vorliegt:
- Das Kontenabrufverfahren selbst ist zwar erst mit Wirkung ab dem 1.4.2005 eingeführt worden. Dennoch können dadurch auch Erkenntnisse über das Streitjahr 1999 gewonnen werden, da die Festsetzungsfrist bei hinterzogenen Steuern zehn Jahre beträgt. Damit muss das Vollzugsdefizit bereits unter Berücksichtigung des Kontenabrufs geprüft werden. Und damit kann eine Ungleichheit im Belastungserfolg im Ergebnis nicht mehr angenommen werden.
- Im Jahr 2000 brachen die Aktienbörsen massiv ein. Wirtschaftlich denkenden Sparern bot dies einen Anreiz, Gewinne in 1999 und den Folgejahren wahrheitsgemäß zu deklarieren, um Verlustverrechnungspotenzial zu schaffen und gleichzeitig das Entdeckungsrisiko der Steuerhinterziehung zu vermeiden.
Hinweis: Die ab 1999 bislang zu diesem Punkt vorläufig festgesetzte Einkommensteuer hat somit Bestand. Der Beschluss hat aber noch weitere Konsequenzen: Auch ab 1999 innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Verluste dürfen dauerhaft und bis 2013 sogar unter der Abgeltungsteuer verrechnet werden (BVerfG, Beschluss vom 10.1.2008, Az. 2 BvR 294/06).