Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort dadurch abgelten, dass er einen sogenannten Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfreien Beträge wurden durch das Bundesfinanzministerium zum 1.1.2022 angepasst. Enthalten sind sie im BMF-Schreiben vom 4.1.2022 (Az. IV C 5 – S 2341/20/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226791).