Ein Steuerpflichtiger kann Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn ihm zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen und diese die zumutbare Eigenbelastung übersteigen.
Sind Aufwendungen für Maßnahmen entstanden, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können, wird regelmäßig ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten gefordert. Diese Forderung kann man grundsätzlich auch auf den Urteilsfall übertragen, wo Aufwendungen für eine Abmagerungskur entstanden sind. Denn durch eine Abmagerungskur wird nicht zwangsläufig eine Krankheit therapiert. Auch zahlreiche gesunde Menschen mit Übergewicht unterziehen sich Abmagerungskuren zur Gewichtsreduktion.
Hinweis: Hat das Finanzamt die Aufwendungen im Vorjahr anerkannt, lässt sich hieraus ? im Hinblick auf die Abschnittsbesteuerung ? kein Vertrauensschutz herleiten (BFH-Beschluss vom 29.5.2007, Az. III B 37/06).