Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn gelockert
| Mit Wirkung zum 1.8.2015 sind Erleichterungen bei den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz in Kraft getreten. |
Bisher war geregelt, dass eine Aufzeichnungspflicht nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) nicht erforderlich ist, wenn der Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt von über 2.958 EUR brutto erhält. Diese Schwelle ist zum 1.8.2015 auf 2.000 EUR brutto gesenkt worden.
Wichtig | Die neue Schwelle gilt nur, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt.
Für alle Arbeitnehmer, die nicht bereits seit zwölf Monaten mehr als 2.000 EUR brutto verdienen, entfällt die Aufzeichnungspflicht ? wie bisher ? ab einem monatlichen Bruttogehalt von mehr als 2.958 EUR.
Daneben regelt die neue Verordnung, dass eine Aufzeichnungspflicht für im Betrieb arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers nicht erforderlich ist.
Sollte es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person (z.B. GmbH) oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (z.B. KG) handeln, dann kommt es auf die Verwandtschaft bzw. Beziehung zum vertretungsberechtigten Organ der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft an.
Hinweis erhalten Sie z.B. auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: www.der-mindestlohn-wirkt.de.
Quelle | Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung vom 29.7.2015, BAnz AT 31.7.2015 V1; Merkblatt der IHK Koblenz: Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz, Stand: August 2015