Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt (5.2.2019, S 2133 A – 002 – St 210) stellen ein beim Erwerb einer festverzinslichen Kapitalanlage (Namensschuldverschreibung) gezahltes Aufgeld (Agio) oder gezahltes Abgeld (Disagio) keine Anschaffungskosten der Schuldverschreibung dar. Es ist vielmehr ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über die Laufzeit des Wertpapiers linear aufzulösen ist.