Auch bei der Günstigerprüfung kein Abzug von Werbungskosten

| Bei der sogenannten Günstigerprüfung kommt nicht der Abgeltungsteuersatz von 25 % zur Anwendung, sondern der (niedrigere) persönliche Regelsteuersatz. Auch hier ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ausgeschlossen, sodass nur der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR gewährt wird. |

Hintergrund: Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So kann z.B. bei der Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung beantragt werden. Dann werden die Kapitalerträge den anderen Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt. Ein Antrag kann sich lohnen, wenn der persönliche Regelsteuersatz unter 25 % liegt.

Nach Ansicht der Vorinstanz (Finanzgericht Baden-Württemberg) ist die gesetzliche Regelung der Günstigerprüfung dahingehend auszulegen, dass Werbungskosten jedenfalls dann abzugsfähig sind, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten entstanden sind. Diese Ansicht hatte vor dem Bundesfinanzhof jedoch keinen Bestand. Denn dieser entschied, dass das Abzugsverbot der tatsächlichen Werbungskosten auch bei der Günstigerprüfung gilt.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat in diesen Fällen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Werbungskostenabzugsverbot. Dies hat er u.a. damit begründet, dass in besonderen Einzelfällen die Möglichkeit einer Billigkeitsmaßnahme nach den Vorschriften der Abgabenordnung verbleibt.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.1.2015, Az. VIII R 13/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 175457