Eine Ansparabschreibung und auch der neue Investitionsabzugsbetrag kann noch im Jahr vor einer beabsichtigten Betriebsveräußerung gebildet werden, sofern noch mit einer Anschaffung des Wirtschaftsguts für einen verbleibenden Restbetrieb zu rechnen ist. Dies ist nur dann nicht mehr möglich, wenn
- die voraussichtlich im Restbetrieb noch ausgeübte Tätigkeit nicht mehr der bisherigen Tätigkeit entspricht,
- mangels Gewinnerzielungsabsicht nach der Betriebsveräußerung voraussichtlich Liebhaberei vorliegen wird oder
- das geplante Wirtschaftsgut durch überwiegende Privatnutzung kein Betriebsvermögen des Restbetriebs darstellt.
Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater seinen Mandantenstamm als einzige wesentliche Betriebsgrundlage veräußert, sich aber einzelne Mandate zurückbehalten. Auch wollte er für den Erwerber weiterhin als Steuerberater selbstständig tätig sein. Zwar darf eine Ansparrücklage bei Veräußerungsabsicht nicht mehr gebildet werden, weil nicht mehr in den Betrieb investiert wird. Besteht allerdings noch die Möglichkeit, dass Investitionen vorgenommen werden, ist die Bildung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt etwa, wenn der Betrieb in geringem Umfang fortgeführt wird und der geplante Erwerb realistisch ist.
Hinweis: Dem stehen weder Steuerfreiheit noch Tarifbegünstigung auf den Veräußerungsgewinn entgegen. Denn für die Betriebsveräußerung oder -aufgabe wird der Verkauf aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und nicht aller Wirtschaftsgüter verlangt. So darf z.B. ein Steuerberater einzelne Mandate zurückbehalten, auf die weniger als 10 Prozent der Einnahmen entfallen. Hiermit kann er dann seinen bisherigen Betrieb fortführen und neue Investitionen tätigen (BFH-Urteil vom 1.8.2007, Az. XI R 47/06).