Anerkennung weiterer ATLAS-Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis

| Für die Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen ist ein Ausfuhrnachweis erforderlich. Dies erfolgt EU-einheitlich durch die verpflichtende Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (IT-Verfahren ATLAS). Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr die als Ausfuhrnachweis anerkannten Ausgangsvermerke in diesem Verfahren erweitert. |

Neben dem allgemeinen „Ausgangsvermerk” und dem „Alternativ-Ausgangsvermerk” werden nunmehr auch Ausgangsvermerke aufgrund einer monatlichen Sammelanmeldung und aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung (u.a. bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Ausfuhranmeldung) anerkannt.

Hinweis  sind in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums als Anlagen beigefügt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 23.1.2015, Az. IV D 3 – S 7134/07/10003-02, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143772