| Die Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde können Unternehmen mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Dabei ist das Unternehmen nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der pauschalen Steuer 35 EUR übersteigt. Durch diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Sichtweise der Finanzverwaltung im Kern bestätigt und die Attraktivität dieses Wahlrechts (weiter) eingeschränkt. |
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 EUR nicht übersteigen. Die für den Zuwendungsempfänger übernommene Pauschalsteuer hat der Bundesfinanzhof nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung teilt.
Merke | Das Abzugsverbot gilt auch dann, wenn die Grenze von 35 EUR erst wegen der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.
Quelle | BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 13/14, www.iww.de, Abruf-Nr. 194363; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 – S 2297-b/14/10001, Rz. 26