Legt eine Personen-Obergesellschaft ihr Wirtschaftsjahr abweichend von den Wirtschaftsjahren der Untergesellschaften fest, liegt kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor, wenn durch diese Maßnahme die Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahrs vermieden wird.
Die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs durch eine Personen-Obergesellschaft kann sich nur ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich darstellen, wenn die Gesellschaft ohne branchenspezifische oder sonstige plausible Gründe ihr Wirtschaftsjahr in der Weise festlegt, dass dadurch eine einjährige Steuerpause eintritt.
Hinweis: Der Gesetzgeber hat mit der entsprechenden Regelung im Einkommensteuergesetz die erstmalige Wahl des Wirtschaftsjahrs ausdrücklich in die Disposition des Gewerbetreibenden gestellt. Eines Einvernehmens des Finanzamts bedarf es regelmäßig nur bei der Umstellung des Wirtschaftsjahrs (BFH-Urteil vom 9.11.2006, Az. IV R 21/05).