Von einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung ist bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Im Ergebnis kann damit eine vorgenommene Teilwertabschreibung einkommensmindernd zu berücksichtigen sein.
Die klagende GmbH hatte im Mai 2001 Infineon-Aktien erworben, die im Dezember 2001 nur noch einen Wert von 50 Prozent der ursprünglichen Anschaffungskosten hatten. Am Bilanzstichtag der GmbH, dem 31.12.2001, war der Kurs auf 60 Prozent der Anschaffungskosten angestiegen. Diesen Wert legte die GmbH ihrer Bilanz zugrunde. Das Finanzamt berücksichtigte diese Teilwertabschreibung nicht, weil es an einem Nachweis einer dauernden Wertminderung fehle. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies allerdings anders:
Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens kann der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Ob dies der Fall ist, ist danach zu beurteilen, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen. Im Hinblick auf börsennotierte Wertpapiere des Anlagevermögens spiegelt der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider. Damit kommt dem aktuellen Kurs eine größere Wahrscheinlichkeit zu, den künftigen Wert der Wertpapiere zu prognostizieren, als den ursprünglichen Anschaffungskosten.
Hinweis: Die diesem Urteil des BFH entgegenstehende Praxis der Finanzverwaltung, die in dem Börsenkurs eine bloße Wertschwankung sieht, ist damit rechtswidrig (BFH-Urteil vom 26.9.2007, Az. I R 58/06).