Bezieht ein volljähriges Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, entfällt der Anspruch auf Kindergeld oder der Kinderfreibetrag, wenn die Einkünfte und Bezüge 7.680 EUR im Kalenderjahr überschreiten. Die Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 brachte eine positive Änderung bei der Berechnungsweise der maßgebenden Einkünfte und Bezüge, die im Folgenden skizziert wird.
- Bis einschließlich 2008 wurden die Kapitaleinnahmen, die durch den Sparer-Freibetrag in Höhe von 750 EUR bei der Berechnung der Einkünfte unberücksichtigt blieben, nach Abzug einer Kostenpauschale in Höhe von 180 EUR als Bezüge erfasst. Durch den Ansatz der Werbungskosten-Pauschale in Höhe von 51 EUR und der Kostenpauschale blieben also bisher maximal 231 EUR der Kapitaleinnahmen bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge außer Ansatz.
- Ab 2009 sind die Werbungskosten-Pauschale und der Sparer-Freibetrag zu einem alle Werbungskosten pauschal und abschließend berücksichtigenden Sparer-Pauschbetrag zusammengefasst worden. Der neue Sparer-Pauschbetrag mindert ab 2009 die Einkünfte, ein Ansatz als Bezug entfällt jedoch. Somit bleiben Kapitaleinnahmen des volljährigen Kindes bis zu 801 EUR im Jahr unberücksichtigt.
Hinweis: Zu beachten ist, dass die Kostenpauschale nunmehr für andere Bezüge genutzt werden kann (Bundeszentralamt für Steuern, Mitteilung Familienausgleich, Ausgabe November).