Bei der Veräußerung von Wertpapieren wendet die Finanzverwaltung ab 2005 das Fifo-Verfahren (first in – first out) an. Hierbei wird unterstellt, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere auch zuerst verkauft werden.
Diese Vorgehensweise gewinnt im Zuge der Abgeltungsteuer an Bedeutung. Denn vor dem 1.1.2009 erworbene Wertpapiere können nach Ablauf einer einjährigen Spekulationsfrist nach wie vor steuerfrei veräußert werden (Bestandsschutz). Werden Wertpapiere allerdings nach Silvester angeschafft, müssen Veräußerungsgewinne mit einem Abgeltungssatz von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) versteuert werden. Auf die Haltedauer der Wertpapiere kommt es nicht mehr an. Soweit sich Wertpapiere in einem Depot befinden, die vor und nach dem 1.1.2009 angeschafft wurden bzw. angeschafft werden, wird der Bestandsschutz für die Altpapiere (Anschaffung vor dem 1.1.2009) nahezu ausgehebelt, wenn innerhalb der Spekulationsfrist ein Teil der Wertpapiere verkauft wird. Denn nach dem Fifo-Verfahren gelten zuerst die Wertpapiere als veräußert, die vor dem 1.1.2009 gekauft worden sind, sodass der Verkaufsgewinn versteuert werden muss. Würden hingegen zuerst die Neupapiere (Anschaffung nach dem 31.12.2008) veräußert und die Altpapiere über ein Jahr gehalten, wäre der Gewinn, der auf die Veräußerung der Altpapiere entfallen würde, nicht zu versteuern.
Hinweis: Aufgrund der vorgestellten Problematik ist ein zweites Depot oder ein Unterdepot durchaus sinnvoll. Denn wenn der Wertpapierbestand getrennt wird ? „Depot für Wertpapiere vor dem 1.1.2009” und „Depot für Wertpapiere nach dem 31.12.2008” ? kann der Veräußerer selbst entscheiden, ob er zunächst die Alt- oder die Neupapiere veräußern möchte.