Die Bundesregierung hat auf eine „Kleine Anfrage” der FDP-Fraktion zu dem vorgezogenen Stichtag für die erstmalige Erhebung der Abgeltungsteuer wie folgt Stellung genommen:
Grundsätzlich wird die Abgeltungsteuer mit dem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent erst ab dem 1.1.2009 auf alle laufenden Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden sowie alle Veräußerungs- und Erlösergebnisse erhoben. Nachdem die Übergangsfrist bei der Veräußerungsgewinnbesteuerung für Zertifikate eingeschränkt wurde, wurde nun auch eine Vorverlegung des Stichtags auf den 9.11.2008 für bestimmte Fonds im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 eingeführt. Die vorgezogene Stichtagsregelung betrifft Anleger in folgende Investmentvermögen:
- inländische Spezial-Sondervermögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaften,
- ausländische Spezial-Investmentvermögen im Privatvermögen natürlicher Personen sowie
- andere Investmentvermögen als Spezial-Investmentvermögen, bei denen für eine Beteiligung durch natürliche Personen eine besondere Sachkunde oder ein Mindestanlagebetrag von 100.000 Euro vorgegeben ist.
Hinweis: Die Bundesregierung hat außerdem darauf hingewiesen, dass der Anleger in bestimmten Fällen trotz Einführung der Abgeltungsteuer seine Kapitalerträge erklären muss und zwar:
- wenn eine bestimmte „Nähebeziehung” zwischen Gläubiger und Schuldner oder
- wenn eine sogenannte Back-to-Back-Finanzierung vorliegt oder
- wenn die Kapitalerträge keinem inländischen Quellensteuerabzug unterlegen haben. Gemeint sind hier insbesondere im Ausland erzielte Kapitalerträge und Zinsen aus Privatdarlehen.
Hier erfolgt eine Steuerfestsetzung für die Kapitalerträge durch das Finanzamt. Darüber hinaus sind Kapitalerträge auch dann in der Steuererklärung anzuführen, wenn der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen geltend macht, damit anhand des Gesamtbetrags der Einkünfte die zumutbare Belastung ermittelt werden kann. In bestimmten Fällen können die Steuerpflichtigen ihre Kapitaleinkünfte erklären, müssen es allerdings nicht. Das gilt insbesondere, wenn der Steuerpflichtige eine Besteuerung nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif beantragt, weil er davon ausgeht, dass dies zu einer günstigeren Besteuerung führt, sogenannte „Wahlveranlagung” (Antwort der Bundesregierung vom 30.11.2007 auf eine Kleine Anfrage der FDP, Drs 16/7388).