Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können nur einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag kann in diesem Fall sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots erteilt werden, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden.
Hatten Ehegatten vor der Hochzeit einzeln Freistellungsaufträge erteilt, durfte der zu viel einbehaltene Zinsabschlag bei einem der Partner nicht rückwirkend erstattet werden. Dies ist im Rahmen der Abgeltungsteuer ab 2009 aber möglich, um unnötige Veranlagungsfälle zu vermeiden.
Hinweis: Im Rahmen der Veranlagung ist nämlich der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag bei der Einkünfteermittlung bei jedem Ehegatten zwar zunächst nur zur Hälfte abzuziehen. Sind die Kapitalerträge eines Ehegatten allerdings niedriger als 801 EUR, ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen (BMF-Schreiben vom 1.4.2009, Az. IV C 1 – S 2000/07/0009).