Erhalten Eltern von der Krankenkasse Kinderkrankengeld, ist diese Zahlung nach § 3
Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Sie unterliegt jedoch als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Eine Aussetzung des Progressionsvorbehalts für das Kinderkrankengeld wegen der Coronakrise hat die Bundesregierung nun abgelehnt.
Hintergrund
Durch die Schließung von Schulen und Kindertagesstätten mussten zahlreiche Eltern auf das Kinderkrankengeld nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zurückgreifen. Diese Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung kommt zum Tragen, wenn arbeitnehmende Eltern zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres Kindes der Arbeit fernbleiben.
Lohnersatzleistungen, zu denen neben dem Kinderkrankengeld auch andere Unterstützungsmaßnahmen (z. B. Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld oder Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz) gehören, sind steuerfrei. Wegen des Progressionsvorbehalts können diese Leistungen jedoch dazu führen, dass die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte der Arbeitnehmer höher besteuert werden, als dies ohne den Einsatz von Lohnersatzleistungen der Fall wäre.
Quelle | Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 19/28418 vom 13.4.2021