Jeder Elternteil hat grundsätzlich Anspruch auf den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (BEA-Freibetrag) in Höhe von 1.320 EUR. Sind die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung aber nicht erfüllt, kann der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind gemeldet ist, beantragen, dass ihm der BEA-Freibetrag des anderen Elternteils übertragen wird. Zu den Voraussetzungen hat sich nun das Finanzgericht Niedersachsen geäußert.
Sachverhalt |
Im Streitfall hatte der Kindesvater mit seiner geschiedenen Ehefrau (Kindesmutter) vor dem Familiengericht ein Umgangsrecht dergestalt vereinbart, dass er seinen Sohn in einem wöchentlichen Rhythmus jedes zweite Wochenende samstags um 10.00 Uhr abholt und sonntags um 16.00 Uhr zurückbringt. Die einfache Entfernung zwischen den Wohnorten betrug 163 km.
Ein BEA-Freibetrag für seinen Sohn wurde in den Einkommensteuerbescheiden für 2016 und 2017 nicht berücksichtigt, weil die Mutter beantragt hatte, diesen auf sie zu übertragen. |
Hintergrund: Nach § 32 Abs. 6 Satz 9 Einkommensteuergesetz (EStG) scheidet eine Übertragung des BEA-Freibetrags aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „nicht unwesentlichen“ Betreuung folgte das Finanzgericht Niedersachsen den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2017. Danach bestehen grundsätzlich aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % von einem ausreichenden Betreuungsumfang auszugehen.
Im Streitfall war zwischen den Beteiligten strittig, wie die 10 %-Grenze in zeitlicher Hinsicht zu bestimmen ist und ob in diesem Zusammenhang auch Tage voll mitzählen, an denen das Kind nur an einem Teil des Tages betreut wird. Hierzu hat das Finanzgericht zugunsten des Vaters entschieden.
Danach zählen einzelne Betreuungstage auch dann mit, wenn die Betreuungszeit nicht volle
24 Stunden umfasst. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Betreuungszeit – wie im Streitfall –deutlich mehr als 12 Stunden beträgt und damit über reine Besuchszwecke deutlich hinausgeht. Alles andere würde ggf. auf eine stundengenaue Protokollierung hinauslaufen und damit den vom Bundesfinanzhof verfolgten Vereinfachungszweck konterkarieren.
Beachten Sie Selbst wenn der zeitliche Betreuungsanteil die Wesentlichkeitsgrenze von 10 % unterschreitet, kann sich aus den Umständen ergeben, dass der Betreuungsanteil auch in diesem Fall als nicht unwesentlich anzusehen ist (im Streitfall: große Entfernung zwischen den Wohnorten des Vaters und der Mutter, die die Betreuungszeiten in der Regel auf die Wochenenden, Feiertage und Urlaubszeiten beschränkt).
Merke Eine besondere Form für den Widerspruch ist nicht gesetzlich festgelegt. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs reicht es für einen wirksamen Widerspruch zumindest aus, wenn der Steuerpflichtige der Übertragung seines BEA-Freibetrags im Zuge eines Einspruchs gegen seinen Einkommensteuerbescheid widerspricht. |
Quelle FG Niedersachsen, Urteil vom 19.2.2020, Az. 9 K 20/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215607; FG Niedersachsen, Newsletter 4/2020 vom 7.5.2020; BFH-Urteil vom 8.11.2017, Az. III R 2/16