Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter nicht ausschließlich für Zwecke der Erziehung bestimmt und damit nicht nach
§ 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind. Das Urteil ist trotz zugelassener Revision rechtskräftig geworden.
Sachverhalt
Eine Tagesmutter erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wobei sie in den Streitjahren Kinder in einem Umfang zwischen 15 und 40 Wochenstunden betreute. Ihre Einnahmen bestanden aus
• Zahlungen der Jugendämter (Anerkennungsbeiträge für Förderleistungen und Erstattung angemessener Kosten über Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 Sozialgesetzbuch [SGB] VIII bzw. Monatspauschalen) sowie
• von den Eltern der betreuten Kinder gezahlten Essensgeldern.
Das Finanzamt behandelte sämtliche Zahlungen als steuerpflichtige Einnahmen. Demgegenüber war die Tagesmutter der Ansicht, dass nur das Essensgeld zu versteuern sei. Die Zahlungen der Jugendämter seien als Bezüge aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Erziehung gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Dem ist das Finanzgericht Münster jedoch nicht gefolgt.
Für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG ist es erforderlich, dass die öffentlichen Gelder „ausschließlich“ zur Erziehung bestimmt sind. Dabei kommt es entscheidend auf den Inhalt und die Durchführung des Pflegeverhältnisses an. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann regelmäßig kein Zweifel daran bestehen, dass an Pflegeeltern geleistete Erziehungsgelder dazu bestimmt sind, die Erziehung zu fördern.
Im Streitfall kann die Tätigkeit nur teilweise als Erziehung von Kindern eingestuft werden. Sie dient auch der Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und allgemeinen Betreuung.
Es entspricht neben dem Wortlaut auch dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 2 und
Abs. 3 SGB VIII, dass die Erziehung des Kindes – anders als bei einer dauerhaften Vollzeitpflege – nicht von der Tagespflegeperson übernommen werden soll. Der Erziehungsauftrag verbleibt bei den Eltern.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 10.10.2019, Az. 6 K 3334/17 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214213