Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gehören Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. |
Hintergrund
Grundsätzlich sind die eigentlichen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (Miete, Energiekosten etc.) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Stellt das Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, besteht keine Abzugsbeschränkung.
Beachten Sie | Bildet das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der Betätigung, steht aber für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Aufwendungen bis 1.250 EUR abziehbar.
Sachverhalt
Eheleute hatten das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umgebaut. In dem Haus nutzte der Ehemann ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbstständige Tätigkeit, das 8,43 % der Gesamtfläche ausmachte. Dementsprechend machte er auch 8,43 % der Umbaukosten als Betriebsausgaben geltend.
Diese Aufwendungen berücksichtigte das Finanzamt (mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer) allerdings nicht – und zwar zu Recht, wie nun der Bundesfinanzhof entschied.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Quelle | BFH-Urteil vom 14.5.2019, Az. VIII R 16/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210300; BFH, PM Nr. 47 vom 1.8.2019