Auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss ihren Jahresabschluss offenlegen

| Auch eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist verpflichtet, ihren Jahresabschluss offenzulegen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln klargestellt. |

Zum Hintergrund: Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und
GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen.

Im Streitfall ging es um die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 EUR wegen Nichteinreichung der Rechnungslegungsunterlagen einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Die Gesellschaft rügte im Kern, dass die Anwendung der für „Kapitalgesellschaften” geltenden Vorschriften auf sie als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gegen den Grundsatz „nulla poena sine lege” (keine Strafe ohne Gesetz) verstoße.

Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Köln aber keinen Erfolg. Denn nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nur eine schlichte Variante und Unterform der GmbH und gerade keine eigene Rechtsform. Dies kommt, so das Gericht, auch in der Vorschrift des § 5a GmbHG hinreichend deutlich zum Ausdruck.

Praxishinweis | Oft wird es sich bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) um eine kleine oder kleinste Kapitalgesellschaft handeln, sodass Offenlegungserleichterungen bestehen. Z. B. können kleinste Kapitalgesellschaften ihre Publizitätsverpflichtung durch dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 3.11.2015, Az. 28 Wx 12/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146709