| Die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs dürfte viele Steuerzahler freuen. |
Sachverhalt
Eheleute ließen ihre Hauskatze während diverser Urlaube von der „Tier- und Wohnungsbetreuung A” in ihrer Wohnung betreuen. Die Rechnungsbeträge (insgesamt rund
300 EUR) hatten sie überwiesen. In ihrer Steuererklärung beantragten sie für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen eine Steuerermäßigung in Höhe von
20 % der Aufwendungen. Das Finanzamt versagte jedoch den Steuervorteil. Es berief sich dabei auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums, wonach für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung zu gewähren sei. Die hiergegen gerichtete Klage war sowohl vor dem Finanzgericht Düsseldorf als auch vor dem Bundesfinanzhof erfolgreich.
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu gewähren, wenn die Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweist oder damit im Zusammenhang steht. Davon ist insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen auszugehen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.
Somit ist auch die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.
Beachten Sie | Eine Steuerermäßigung dürfte jedoch ausscheiden, wenn die Dienstleistungen nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. So hat z.B. das Finanzgericht Münster entschieden, dass „Dogsitter-Kosten” nicht begünstigt sind, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.
Quelle | BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 13/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182085; FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, Az. 14 K 2289/11 E