Abfärbung von geringfügigen gewerblichen Einkünften

| Tätigt eine vermögensverwaltend oder selbstständig tätige Personengesellschaft auch gewerbliche Umsätze, kann dies über die Abfärbewirkung insgesamt zur Gewerblichkeit der Gesellschaft und damit zur Gewerbesteuerpflicht führen. Nur ein äußerst geringer Anteil der gewerblichen Tätigkeit ist unschädlich. Durch drei in 2015 veröffentlichte Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, wo er die Grenze zieht (BFH 27.8.2014, u.a. Az. VIII R 6/12). |

Danach tritt eine Abfärbung nicht ein, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von
3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Praxishinweis | Droht eine Überschreitung der Bagatellgrenze, ist es mitunter ratsam, die gewerbliche Tätigkeit frühzeitig auf eine andere Gesellschaft auszugliedern.