| Von der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlte Zinsen sind nicht als Renteneinnahmen zu versteuern, sondern als Kapitalerträge. Dies hat der Bundesfinanzhof festgestellt. |
Sachverhalt
Eine Steuerpflichtige bezog von der Deutschen Rentenversicherung Bund Einkünfte aus einer Witwenrente sowie einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Rentenbescheid vom 2.11.2005 wurde die letztgenannte Rente neu festgestellt. Neben einer Nachzahlung erhielt die Steuerpflichtige hierauf entfallende Zinsen nach § 44 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von rund 1.400 EUR.
Strittig war nun, ob die Zinsen als sonstige Einkünfte mit einem Besteuerungsanteil von 50 % oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen waren. Letzteres hätte zur Folge gehabt, dass nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags und des Sparerfreibetrags keine steuerpflichtigen Einkünfte mehr verblieben wären.
Das Finanzamt und das Finanzgericht Sachsen waren der Ansicht, die Zinszahlungen würden ebenso wie die Rentenzahlungen sonstige Einkünfte darstellen. Im Revisionsverfahren bekam die Steuerpflichtige jedoch Recht. Denn der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und würdigte die Zinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Beachten Sie | Seit 2009 unterliegen Zinsen der Abgeltungsteuer von 25 %. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR abzuziehen. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.
Quelle | BFH-Urteil vom 9.6.2015, Az. VIII R 18/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 179868