Kein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugenaussage

| Die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist durch Belege und Aufzeichnungen nachzuweisen. Als Ersatz für den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis kommt eine Zeugenaussage nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nicht in Betracht. |

Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, ist der Nachweis auch in anderer Form zuzulassen. Im Streitfall bestanden hierfür aber keine Anhaltspunkte.

Nach dem Neutralitätsgrundsatz ist die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige zwar die formellen Anforderungen an den Nachweis nicht oder nicht vollständig erfüllt, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung jedoch unbestreitbar feststehen. Genau das stand im Streitfall aber nicht fest.

Praxishinweis | Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sind Unternehmer gut beraten, die Vorgaben der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zum Buch- und Belegnachweis zu beachten.

Quelle | BFH-Urteil vom 19.3.2015, Az. V R 14/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178877