| Gewährt ein Gesellschafter „seiner” GmbH, an der er mit mindestens 10 % beteiligt ist, ein Darlehen, sind die Zinsen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zu versteuern. Anzuwenden ist vielmehr der persönliche Steuersatz, der deutlich höher sein kann. Der Bundesfinanzhof hat diese gesetzliche Regelung in 2014 für verfassungskonform gehalten. Damit gibt sich der unterlegende Steuerpflichtige aber nicht zufrieden und hat Verfassungsbeschwerde eingelegt, die inzwischen beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. |
Nach Auffassung des Klägers ist die Grenze von 10 % in diesen Fällen willkürlich. Er würde in verfassungswidriger Weise benachteiligt, da der Abgeltungsteuersatz Anwendung fände, wenn er zu weniger als 10 % an der GmbH beteiligt wäre.
Hinweis | Geeignete Fälle können über einen Einspruch vorerst offengehalten werden. Ob die Verfassungsbeschwerde indes erfolgreich sein wird, muss zumindest bezweifelt werden.
Quelle | BFH-Urteil vom 29.4.2014, Az. VIII R 23/13, Verfassungsbeschwerde anhängig unter Az. 2 BvR 2325/14