| Wer sein Hobby zum Nebenberuf macht, handelt nicht automatisch ohne Einkünfteerzielungsabsicht. So lautet die Quintessenz aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf. |
Sachverhalt
Ein selbstständiger Apotheker betrieb „als zweites Standbein” ein Tauchsport-Fachgeschäft (Ein-Mann-GmbH) mit mehreren Angestellten. Die GmbH erzielte nur Verluste und wurde schon nach kurzer Zeit (rund 18 Monate) aufgelöst. Den Auflösungsverlust wollte das Finanzamt nicht anerkennen, da die Beteiligung an der GmbH nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben worden sei. Da der Gesellschafter Hobbytaucher sei, liege die Vermutung nahe, dass das Geschäft eher aus privatem Interesse aufgebaut worden sei. Das Finanzamt bemängelte auch, dass vor der Gründung weder eine Umsatzprognose noch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt wurden. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Finanzgericht Düsseldorf erfolgreich.
„Absicht der Einkünfteerzielung” bedeutet, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter die Anteile an der Kapitalgesellschaft mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, erwerben und halten muss.
Bei neu gegründeten Gewerbebetrieben spricht der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht, es sei denn, die Art des Betriebs bzw. seine Bewirtschaftung sprechen von vornherein dagegen, weil das Unternehmen typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen zu dienen.
Dies war hier jedoch nicht der Fall. Denn der Handel mit Gegenständen gehört ? anders als z.B. die Vermietung von Segelyachten oder der Betrieb eines Gestüts ? typischerweise nicht zu den Tätigkeiten, die zur Befriedigung persönlicher Neigungen ausgeübt werden. Sie stellen vielmehr das klassische Betätigungsfeld eines Gewerbetreibenden dar. Dass mit Gegenständen des Freizeitbedarfs (hier: Tauchsportartikel) gehandelt wird, ändert daran grundsätzlich nichts.
Darüber hinaus sprachen auch folgende Punkte für eine Einkünfteerzielungsabsicht:
- Durch die Rechtsform der GmbH war es nicht möglich, private Kosten in den betrieblichen Bereich zu verlagern.
- Das operative Geschäft wurde durch Arbeitnehmer betrieben.
- Die verlustbringende Tätigkeit wurde bereits nach einer sehr kurzen Betriebslaufzeit wieder eingestellt.
Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 7.7.2015, Az. 10 K 546/12 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145324