| Für nach dem 31.12.2014 zufließende Kapitalerträge haben die zum Steuerabzug Verpflichteten (z.B. Kreditinstitute) nachträglich vorgelegte Anträge und Bescheinigungen des Steuerpflichtigen beim Steuerabzug bis zur Erteilung der Steuerbescheinigung zu berücksichtigen. Durch die durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vorgenommene Ergänzung sollen die Finanzämter entlastet und Veranlagungsfälle vermieden werden. Das Bundesfinanzministerium hat zur Neuregelung nun Stellung genommen. |
Legt der Gläubiger der Kapitalerträge der auszahlenden Stelle z.B. einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung bis zum Zeitpunkt der technischen Erstellung der Steuerbescheinigung ? spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres ? für das betreffende Kalenderjahr vor, dann hat diese einen bereits vorgenommen Steuerabzug zu korrigieren.
Danach kann der zum Steuerabzug Verpflichtete eine Korrektur des Steuerabzugs vornehmen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung.
Beachten Sie | Bei bereits aufgelösten Konten und Depots ist es nicht zu beanstanden, wenn nachträglich eingereichte Bescheinigungen, Nichtveranlagungs-Bescheinigungen und Freistellungsaufträge nicht mehr berücksichtigt werden.
Quelle | BMF-Schreiben vom 31.8.2015, Az. IV C 1 – S 2410/11/10001 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145323