| Viele Schüler nutzen die anstehende Ferienzeit dazu, um ihren Geldbeutel aufzubessern. Gut zu wissen: Steuern und Sozialabgaben fallen dabei meistens nicht an. Worauf zu achten ist, darauf haben jüngst das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen sowie der Bund der Steuerzahler aufmerksam gemacht. |
Ferienjobber müssen ihrem Arbeitgeber grundsätzlich ihre Steuer-Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum und die Information, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt, mitteilen. Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale, zum Beispiel Steuerklasse und Religion, elektronisch abrufen.
Bis zu einem monatlichen Bruttolohn von knapp 900 EUR fällt zum Beispiel in der Steuerklasse I keine Lohnsteuer an. Verdient der Schüler mehr und zahlt er Lohnsteuern, kann er sich die zu viel gezahlten Steuern gegebenenfalls über eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen.
Auch Sozialabgaben fallen regelmäßig nicht an, wenn die Tätigkeit maximal drei Monate oder
70 Arbeitstage umfasst (sogenannte kurzfristige Beschäftigung).
Praxishinweis | Die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Ferner gelten Besonderheiten für Schulabgänger. Hier kann unter Umständen eine Berufsmäßigkeit vorliegen, sodass keine kurzfristige Beschäftigung vorliegt.
Quelle | Bund der Steuerzahler vom 12.6.2015 „Ferienjobs richtig abgerechnet”; FinMin NRW vom 26.6.2015 „Ferienjobs sind meist steuerfrei”