| Kann der Vermieter die Fahrten zu seiner Immobilie nach Reisekostengrundsätzen oder nur mit der halb so hohen Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen? Die Antwort des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg lautet: Es kommt darauf an, ob eine regelmäßige Tätigkeitsstätte vorliegt. |
Eine regelmäßige Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt kann nur angenommen werden, wenn sich hier der quantitative und qualitative Mittelpunkt der gesamten auf dieses Objekt bezogenen, auf die Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit des Steuerpflichtigen befindet. Dies ist bei gelegentlichen Fahrten zum Mietobjekt grundsätzlich nicht der Fall.
Fährt der Vermieter (wie im Streitfall) jedoch 165 bzw. 215 Mal im Jahr zu zwei Vermietungsobjekten, um dort zu kontrollieren und regelmäßige Arbeiten (streuen, fegen, wässern oder pflanzen) zu erledigen, kann nur die Entfernungspauschale anerkannt werden.
Praxishinweis Gegen dieses Urteil ist die Revision anhängig, sodass geeignete Fälle offengehalten werden können. Interessant ist auch die Frage, inwieweit diese Entscheidung auf das neue Reisekostenrecht, das ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden ist, übertragbar ist. Nach Verlautbarungen in der Fachliteratur soll die Finanzverwaltung derzeit ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Fahrten zum Vermietungsobjekt vorbereiten.
Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.2.2015, Az. 7 K 7084/13, Rev. BFH Az. IX R 18/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144639