Freiberufliche Einkünfte für Inhaber einer Kindertagesstätte

| Der Inhaber einer Kindertagesstätte kann nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg trotz Beschäftigung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte freiberufliche Einkünfte erzielen. |

Sachverhalt
Eine Diplom-Sozialpädagogin eröffnete 2006 eine Kindertagesstätte mit bis zu 45 Kindern in zwei Gruppen (eine Krippen- und eine Elementargruppe). In beiden Gruppen waren je drei angestellte Erzieherinnen tätig. Daneben beschäftigte die Inhaberin in Teilzeit eine Verwaltungsangestellte und eine hauswirtschaftliche Kraft sowie eine Aushilfe im pädagogischen Bereich. Das Finanzamt erließ Gewerbesteuermessbescheide, weil es für eine freiberufliche Tätigkeit am Tatbestandsmerkmal der Eigenverantwortlichkeit fehle. Bei der Größe der Einrichtung könne der erforderliche persönliche Kontakt der Inhaberin zu den Kindern nicht mehr gegeben sein. Dies sah das Finanzgericht Hamburg jedoch anders.

Die Gruppenerziehung von Kindern im Vorschulalter in einer Kindertagesstätte ist eine erzieherische und damit freiberufliche Tätigkeit. Weitere Leistungen, wie die Beaufsichtigung und Verköstigung der Kinder, sind nur notwendige Hilfstätigkeiten, so das Finanzgericht.

Auch wenn 45 Kinder in zwei Gruppen durch sechs angestellte Erzieherinnen betreut werden, kann das Merkmal der Eigenverantwortlichkeit erfüllt sein, insbesondere wenn die Leitung (wie im Streitfall) durch weiteres Personal von allgemeiner Verwaltungstätigkeit und sonstigen nichtpädagogischen Arbeiten entlastet wird. Das Finanzgericht war überzeugt, dass die Inhaberin ihre durchgehende Anwesenheit und ihre für die pädagogischen Aufgaben zur Verfügung stehende Zeit dazu genutzt hat, eine persönliche Beziehung zu jedem Kind aufzubauen und dass sie der Erziehungsleistung den „Stempel ihrer Persönlichkeit” aufgedrückt hat.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 20.1.2015, Az. 3 K 157/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144490