Steuererklärung kann auch per Telefax übermittelt werden

| Der Bundesfinanzhof hatte im letzten Jahr entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Telefax an das Finanzamt übermittelt werden kann. Ein dieser Rechtsprechung entgegenstehendes Schreiben hat das Bundesfinanzministerium nun aufgehoben. |

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 2003 konnten zwar Steuererklärungen, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorschreibt, wirksam per Telefax übermittelt werden (z.B. Lohnsteuer- und Kapitalertragsteuer-Anmeldungen). Die Übermittlung per Telefax für Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen war jedoch nicht zulässig. Da das Bundesfinanzministerium dieses Schreiben nun mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat, sind die darin enthaltenen Restriktionen entfallen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 16.4.2015, Az. IV A 3 – S 0321/07/10003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144294; BFH-Urteil vom 8.10.2014, Az. VI R 82/13