| Ein Werbungskostenabzug ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der Erzielung von Einnahmen mehrere Jahre verstreichen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige auch in dieser Zeit die ernsthafte Absicht hat, das Objekt zu vermieten. Je länger die Zeitspanne zwischen dem Beginn des Werbungskostenabzugs und der Einnahmenerzielung andauert, desto größer werden regelmäßig die Zweifel an der Einkunftserzielungsabsicht, die der Steuerpflichtige nachweisen bzw. zumindest glaubhaft machen muss. Dies zeigt auch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts München. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um den Abzug von vorweggenommenen Werbungskosten für ein unbebautes, fremd finanziertes Grundstück, das in 2003 erworben wurde. Im Jahr 2005 wurde ein Architekturbüro mit einer Bauplanerstellung beauftragt, die jedoch aus Kostengründen nicht umgesetzt wurde. In 2012 wurde schließlich die Genehmigung zur Errichtung eines Neubaus erteilt, mit der 2013 begonnen wurde. Ab 2014 erfolgte dann die Vermietung.
Das Finanzamt und das Finanzgericht München versagten den Werbungskostenabzug für die Streitjahre 2003 bis 2010, da keine Einkünfteerzielungsabsicht erkennbar gewesen sei. Die Argumentation des Steuerpflichtigen, es sei keine Bebauung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb durchgeführt worden, weil er erst die Verbindlichkeiten für den Erwerb des Grundstücks überwiegend habe tilgen wollen, blieb ohne Erfolg.
Dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte zu erzielen, endgültig gefasst und (noch) nicht wieder aufgegeben hatte, kann erst im Jahr 2012 angenommen werden, so das Finanzgericht München. Das Finanzgericht bemängelte in der Urteilsbegründung insbesondere, dass der Konzeptvorschlag aus 2005 lediglich eine mögliche Nutzung des Grundstücks skizzierte. Unterlagen über Bemühungen, diese Konzepte zu finanzieren und zu realisieren, wurden vom Steuerpflichtigen nicht vorgelegt.
Hinweis | Inzwischen ist gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Dieser wird u.a. klären müssen, welche Bedeutung ein vorsichtiges Finanzierungsverhalten hat, das eine Bebauung erst bei Tilgung des für den Erwerb des Grundstücks aufgenommenen Darlehens vorsieht.
Quelle | FG München, Urteil vom 24.7.2014, Az. 15 K 2527/12, Rev. BFH Az. IX R 9/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144429