| Erneuert der Vermieter eine im Vermietungsobjekt vorhandene Einbauküche, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hinsichtlich der steuerlichen Abziehbarkeit der Aufwendungen eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich. |
Zunächst ist zu beachten, dass eine Einbauküche kein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut ist. Eine andere Auffassung vertritt übrigens das Finanzgericht Köln.
Spüle und Herd
Herd und Spüle sind unselbstständige Gebäudebestandteile. Wenn diese Gegenstände bei Erwerb des Gebäudes (oder der Eigentumswohnung) bereits eingebaut sind, handelt es sich somit um Anschaffungskosten des Gebäudes. Herstellungskosten des Gebäudes liegen vor, wenn sie der Steuerpflichtige erstmals einbauen lässt. Werden sie (wie im Streitfall) ersetzt, stellen die Aufwendungen hierfür sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen dar.
Elektrogeräte und Einbaumöbel
Aufwendungen für austauschbare Elektrogeräte (d.h. hier für Kühlschränke und Dunstabzugshauben) sowie für die Einbaumöbel (inklusive Arbeitsplatte) stellen Anschaffungskosten dar, die im Wege der Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zeitanteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Hinweis | Mit Ausnahme des Kühlschranks konnten die Kosten für die Elektrogeräte im Streitfall sofort in voller Höhe abgezogen werden, da es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten bis zu 410 EUR netto) handelte.
Revision anhängig
Der Bundesfinanzhof wird bald Gelegenheit haben, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche insgesamt sofort abzugsfähige Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) darstellen oder aufzuteilen sind. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein ist nämlich die Revision anhängig.
Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.1.2015, Az. 2 K 101/13, Rev. BFH Az. IX R 14/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144147; FG Köln, Urteil vom 16.1.2008, Az. 14 K 4709/04