Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster ist das an den Gewinner der RTL-Fernsehshow „Die Farm” ausgezahlte Preisgeld steuerpflichtig.
Der Gewinner des letzten Ausscheidungsspiels erhielt einen Projektgewinn. Darüber hinaus bekam jeder Kandidat für die Dauer seiner Teilnahme Wochenpauschalen. Das Finanzamt behandelte sowohl den Projektgewinn als auch die Wochenpauschalen als sonstige Einkünfte.
Demgegenüber war der Steuerpflichtige der Ansicht, dass diese Einnahmen (ähnlich wie Gewinne aus Glücksspielen) nicht der Besteuerung unterliegen würden, weil die Ergebnisse der Ausscheidungsspiele stark zufallsabhängig gewesen seien.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage weitestgehend ab. Der Steuerpflichtige hat die Einnahmen als Gegenleistung für seine Teilnahme an der Show, seine ständige Anwesenheit im Bauernhaus sowie die Überlassung der Verwertungsrechte am Bild- und Tonmaterial erhalten. Der Projektgewinn stellt keinen Spielgewinn dar, weil er sich in den Ausscheidungsspielen durch Geschicklichkeit und Wissen gegen andere Kandidaten durchsetzen musste. Daneben setzte das Finanzgericht die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung nach den amtlichen Bezugswerten als Einnahmen an und berücksichtigte im Gegenzug Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten.
Hinweis: Mit dieser Entscheidung liegt das Finanzgericht Münster auf der Linie des Bundesfinanzhofs. Dieser hatte in 2012 entschieden, dass ein dem Gewinner der Fernsehshow „Big Brother” ausgezahltes Preisgeld (Projektgewinn) als sonstige Einkünfte zu versteuern ist (FG Münster, Urteil vom 15.1.2014, Az. 4 K 1215/12 E; BFH-Urteil vom 24.4.2012, Az. IX R 6/10).