Vereinbart ein Steuerpflichtiger mit seiner Krankenkasse einen Selbstbehalt, stellen die im Krankheitsfall gezahlten Aufwendungen nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs keine Krankenversicherungsbeiträge und somit keine Sonderausgaben dar. Aufwendungen im Rahmen des Selbstbehalts fallen außerhalb des vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes an.
Hinweis: Unter gewissen Voraussetzungen kommt in diesen Fällen allenfalls ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht (BFH, Beschluss vom 8.10.2013, Az. X B 110/13).