Ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Wegen der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer ? z.B. bei ausländischen Einkünften und bei der Gewerbesteuer ? wird der Solidaritätszuschlag bei gleichgelagerten Sachverhalten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. Weil ein sachlicher Rechtfertigungsgrund fehlt, verstoßen die Regelungen des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolzG) nach einem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Niedersachsen gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes.

In demselben Verfahren hatte das Finanzgericht Niedersachsen dem Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 die Frage vorgelegt, ob das SolzG gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Vorlage allerdings für unzulässig erklärt und so eine materiell-rechtliche Prüfung vermieden. Nunmehr hat das Finanzgericht Niedersachsen einen erneuten Anlauf mit neuen rechtlichen Erwägungen genommen. Man darf gespannt sein, wie das Bundesverfassungsgericht jetzt entscheiden wird (FG Niedersachsen, Beschluss vom 21.8.2013, Az. 7 K 143/08, anhängig beim BVerfG unter Az. 2 BvL 6/14; BVerfG vom 8.9.2010, Az. 2 BvL 3/10).