Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit per E-Mail ist nicht notwendig

Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn die Belehrung hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des Gesetzestextes in der Abgabenordnung wiedergibt („schriftlich”). Mit diesem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof zwei Entscheidungen aus 2012 bestätigt.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger erst einige Monate nach Bekanntgabe der Bescheide Einsprüche eingelegt, die das Finanzamt wegen der Verletzung der Einspruchsfrist von einem Monat als unzulässig verwarf. Der Steuerpflichtige machte demgegenüber geltend, die Rechtsbehelfsbelehrungen seien unvollständig, da der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einlegung eines Einspruchs per E-Mail fehlte. Demzufolge müsse die Jahresfrist für die Einspruchseinlegung gelten. Das Finanzgericht gab ihm Recht. Der Bundesfinanzhof ist dieser Sichtweise jedoch nicht gefolgt.

Entscheidung

Zwar beginnt die Frist für die Einlegung eines Einspruchs nur, wenn der Steuerpflichtige über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form (schriftlich oder elektronisch) belehrt worden ist. Über die Form des Einspruchs selbst ist aber nicht (zwingend) zu belehren (BFH-Urteil vom 20.11.2013, Az. X R 2/12; BFH, Beschluss vom 12.10.2012, Az. III B 66/12; BFH, Beschluss vom 12.12.2012, Az. I B 127/12).