Bei Hotelübernachtungen unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Frühstücksleistungen sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs selbst dann mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern, wenn das Hotel die Übernachtung mit Frühstück zu einem Pauschalpreis anbietet.
Nach der gesetzlichen Regelung beträgt die Umsatzsteuer 7 % für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie Campingflächen. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Welche Leistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen, hat der Gesetzgeber (bewusst) nicht näher definiert, so der Bundesfinanzhof in seiner Urteilsbegründung. Die Abgrenzung kann nämlich mitunter schwierig sein.
Frühstücksleistungen gehören indes zu den Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dass die Steuerbegünstigung nicht auch das Frühstück umfassen sollte, war im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert und beschlossen worden.
Hinweis: Frühstücksleistungen können auch nicht unter dem Gesichtspunkt der umsatzsteuerrechtlichen Nebenleistung an der Steuerermäßigung der Vermietungsleistung teilhaben. Denn der Grundsatz, dass die (unselbstständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von dem Aufteilungsgebot verdrängt (BFH-Urteil vom 24.4.2013, Az. XI R 3/11).