Die Finanzverwaltung hat die für das Jahr 2014 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht.
Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden den Steuerpflichtigen damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
Hinweis: Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten sind nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung (BMF-Schreiben vom 16.12.2013, Az. IV A 4 – S 1547/13/10001-01).