Der Bundesfinanzhof hat erneut entschieden, dass bei der steuerlich erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist.
Sachverhalt
Im Urteilsfall erwarb ein Sohn von seinem Vater umfangreiches Bäckerei-Inventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater ein verzinsliches Darlehen. Seine Forderung gegenüber dem Sohn trat er sofort an seine Enkel (die minderjährigen Kinder des Sohnes) ab. Laut Darlehensvertrag sollten die jährlichen Zinsen dem Kreditbetrag zugeschrieben werden. Für beide Seiten galt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten.
Das Finanzamt und die Vorinstanz erkannten die Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an, da die Vereinbarungen über das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen von Sicherheiten nicht fremdüblich seien. Dem folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht.
Entscheidung
Ohne das Angehörigendarlehen hätte der Sohn den Mittelbedarf für seine betriebliche Investition bei einem Kreditinstitut decken müssen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hätte das Finanzgericht bei der Durchführung des Fremdvergleichs demzufolge großzügigere Maßstäbe anlegen müssen als in Fällen, in denen z.B. Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigendarlehen zurückgewährt werden.
Bei der hier zu beurteilenden Fallgruppe können einzelne unübliche Klauseln durch andere Vereinbarungen kompensiert werden, so der Bundesfinanzhof. Es muss dabei aber gewährleistet sein, dass die Vertragschancen und -risiken insgesamt in fremdüblicher Weise verteilt sind. So kann beispielsweise das Fehlen von Sicherheiten ? zumindest bei kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit ? durch einen höheren Zinssatz ausgeglichen werden. Wichtig bleibt aber, ob und wann die Zinsen tatsächlich an die Enkel ausgezahlt werden.
Praxishinweise
Verträge zwischen nahen Angehörigen sollten aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird (BFH-Urteil vom 22.10.2013, Az. X R 26/11).