Gibt der Verkehrsbetrieb aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber das vom Arbeitgeber bezuschusste Job-Ticket als Jahreskarte aus, fließt der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Revision anhängig) bereits mit der Ausgabe der Fahrkarte zu. Da keine Umlage auf die einzelnen Monate erfolgt, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR regelmäßig nicht zum Zuge.
Ein Unternehmen hatte im Urteilsfall mit einem Verkehrsverbund eine Vereinbarung über die Ausgabe von Job-Tickets als Jahreskarten geschlossen. Nach der vereinbarten Regelung zahlte der Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 5,92 EUR je Arbeitnehmer an die Verkehrsbetriebe. Zusätzlich zahlten die Arbeitnehmer monatlich einen Eigenanteil. Da der Zuschuss unter der monatlichen Freigrenze von 44 EUR lag, behandelte der Arbeitgeber den Zuschuss als steuerfreien Sachbezug.
Das sahen das Finanzamt und in der Folge das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jedoch anders: Die verbilligte Abgabe der Jahreskarten bleibt nicht steuerfrei, weil der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern mit der Ausgabe des Job-Tickets insgesamt zufließt und die monatliche Freigrenze im Zeitpunkt des Erwerbs der Jahreskarte überschritten ist. Dabei ist unerheblich, dass nach den Zahlungsmodalitäten mit den Verkehrsbetrieben der Arbeitgeber die Zuschüsse nicht jährlich, sondern monatlich zahlt.
Hinweis: Besteht ein Jahres-Ticket allerdings aus einzelnen monatlichen Fahrberechtigungen, ist die monatliche Sachbezugsfreigrenze nach den Bestimmungen in den Lohnsteuer-Richtlinien anwendbar (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.8.2011, Az. 3 K 2579/09, Rev. BFH Az. VI R 56/11).