Gewährt ein Arbeitgeber kostenlose oder verbilligte Sachbezüge, dann bleiben diese bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (brutto) steuer- und sozialabgabenfrei. Durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” soll dieses beliebte Steuersparmodell jedoch ab 1.1.2020 eingeschränkt werden. So steht es zumindest im Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums.
Durch die gesetzliche Änderung soll der Begriff der (nicht-begünstigten) Geldleistung in Abgrenzung zum (begünstigten) Sachbezug neu definiert werden. Daraus folgt, dass folgende Einnahmen grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen darstellen:
- zweckgebundene Geldleistungen,
- nachträgliche Kostenerstattungen,
- Geldsurrogate,
- andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten und
- Zukunftssicherungsleistungen.
Merke | Gutscheine sollen nach der Neuregelung nur noch dann als Sachbezug zu qualifizieren sein, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Damit tritt eine erhebliche Einschränkung der bisherigen Gutscheinmodelle ein.
Quelle | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Referentenentwurf des BMF, Stand: 8.5.2019)