Für volljährige Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg zählen die Arbeitgeberbeiträge zu vermögenswirksamen Leistungen jedoch nicht zu den Einkünften und Bezügen des Kindes. Denn das Kind kann über diese Einnahmen nicht frei verfügen. Dass es sich dabei um Beiträge zur Vermögensbildung des Kindes handelt, ändert nach Ansicht der Richter nichts an diesem Ergebnis.
Hinweis: Da das Verfahren mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist, bleibt abzuwarten, ob die Richter aus München die Rechtsauffassung der Vorinstanz teilen werden (FG Baden-Württemberg vom 16.2.2009, Az. 6 K 83/06, Rev. BFH, Az. III R 23/09).