Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung war bei der steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bislang ein Mindest-Pensionsalter von 65 Jahren anzusetzen. Dies galt unabhängig davon, ob vertraglich ein geringeres Pensionsalter formuliert wurde. Durch die Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 wurde das steuerliche Mindestpensionsalter für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, stufenweise bis auf 67 Jahre angehoben.
Hinweis: Dies hat für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer unangenehme Folgen. Denn die Anhebung kann im Wirtschaftsjahr 2008 zu einer spürbaren Verringerung der steuermindernden Zuführung zur Pensionsrückstellung führen. Es ist daher unerlässlich, bestehende Pensionszusagen auf den Prüfstand zu stellen (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008, Drucksache 788/08 vom 31.10.2008).