Der Bundesrat hat dem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz am 13.2.2009 zugestimmt. Das Gesetz tritt am 1.4.2009 in Kraft und ist rückwirkend für das gesamte Jahr 2009 anzuwenden.
Ziel des Gesetzes ist, möglichst vielen Mitarbeitern die Beteiligung an ihrem Unternehmen zu eröffnen. Nachfolgend wichtige Eckpunkte:
- Ein wesentlicher Punkt ist der neu definierte steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag von jährlich 360 EUR (bisher 135 EUR) für die Vorteile aus der Überlassung von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder am neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds. Die bisherige Begrenzung auf den halben Beteiligungswert wurde aufgehoben. Maßgebend für die Berechnung des geldwerten Vorteils ist der Börsenkurs des Vortags vor der Depoteinbuchung. Die Steuerfreiheit kann beim unterjährigen Arbeitgeberwechsel oder bei parallelen Arbeitsverhältnissen mehrfach in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt werden.
- Ein weiteres Kernelement sind die Verbesserungen bei den vermögenswirksamen Leistungen. Die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage für Kapitalbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder anderer Unternehmen wird von 17.900 EUR auf 20.000 EUR bzw. von 35.800 EUR auf 40.000 EUR für zusammen veranlagte Ehegatten angehoben. Gleichzeitig steigt die Sparzulage von 18 % auf 20 %.
- Neu ist auch die Einrichtung von Mitarbeiterbeteiligungsfonds (spezielle Fonds z.B. für einzelne Branchen), die wie direkte Anlagen im eigenen Unternehmen gefördert werden. Diese Fonds garantieren einen Rückfluss der Anlagemittel in die beteiligten Unternehmen in Höhe von 60 %. Hierzu haben die Fondsgesellschaften eine Anlaufzeit von drei Jahren. Anders als bei den bekannten Investmentanteilen brauchen Mitarbeiterbeteiligungsfonds höchstens einmal monatlich einen Rückgabekurs festzulegen. Zudem investieren die Fondsgesellschaften nicht marktbreit in Aktien oder Anleihen bekannter oder börsennotierter Unternehmen, sondern überwiegend in meist mittelständische deutsche Unternehmen, die ihren Mitarbeitern freiwillige Leistungen zum Erwerb solcher Fonds anbieten (Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) 7.3.2009, BGBl I 09, 451).