Der Bundesfinanzhof hatte sich jüngst mit einem Fall zu beschäftigen, in dem ein Steuerpflichtiger ca. 50.000 EUR Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer leisten musste. Den Abzug der Nachzahlungszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen lehnte das Finanzamt ab. Im Einspruchsverfahren führte der Steuerpflichtige aus, dass die Nachzahlungszinsen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Zinseinnahmen aus seiner Festgeldanlage stehen würden. Die Ablehnung des Werbungskostenabzugs würde dem objektiven Nettoprinzip entgegenstehen.
Nach den Bestimmungen im Einkommensteuergesetz gehören Steuern vom Einkommen und die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass zu diesen Nebenleistungen auch festgesetzte Nachzahlungszinsen gehören und versagte den begehrten Werbungskostenabzug endgültig.
Hinweis: Auch wenn Nachzahlungszinsen nicht abzugsfähig sind, führen Steuererstattungszinsen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Hier ist die Besonderheit zu beachten, dass das Finanzamt von den ab 2009 ausbezahlten Zinsen keine Abgeltungsteuer einbehält. Diese Einnahmen müssen also ebenso wie Zinsen aus Privatdarlehen weiterhin in der Steuererklärung angegeben werden. Erst dann wird die pauschale Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % über die Veranlagung nacherhoben (BFH-Urteil vom 2.9.2008, Az. VIII R 2/07).