In einer Krise der GmbH kann der Geschäftsführer verpflichtet sein, sein Gehalt zu reduzieren. Unterlässt er dies, kann sich hieraus ein Schadenersatzanspruch ergeben. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht Köln im Fall eines GmbH-Geschäftsführers, der nach der Insolvenz der Gesellschaft vom Insolvenzverwalter auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.
Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass sich die Krisensituation der Gesellschaft nach der Aufforderung der Hausbank zur umgehenden Rückführung des Kontokorrentkredits deutlich verschärfte. In dieser Situation stand die Fortführung der Gesellschaft in Frage. Die laufenden Einnahmen reichten nicht aus, die Vorgaben der Bank zu erfüllen. Daher wäre es für die Gesellschaft von existenzieller Bedeutung gewesen, ihre Ausgaben zu reduzieren. Für den Geschäftsführer habe Anlass bestanden, einer vorübergehenden Reduzierung seines Gehalts ? bis zur Rückführung des Kredits ? zuzustimmen.
Hinweis: Das Oberlandesgericht Köln stellte fest, dass eine Halbierung des Gehalts (auf 2.850 EUR im Monat) zumutbar ist, wenn der Geschäftsführer sein Amt nicht nur seit mehreren Jahren ausübt, sondern zudem auch Hauptgesellschafter der Schuldnerin ist. Insofern hätte der Geschäftsführer von einer erfolgreichen Fortführung des Unternehmens am meisten profitiert (OLG Köln vom 6.11.2007, Az. 18 U 131/07).