Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und/oder beruflichen Betätigung bildet. Außerhäusliche Arbeitszimmer sind von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung hingegen nicht betroffen, sodass immer wieder die Gerichte bemüht werden, um das Abgrenzungsproblem zu klären.
Das häusliche Arbeitszimmer ist ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftstellerischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. In die häusliche Sphäre ist ein solches Zimmer grundsätzlich eingebunden, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung oder zum Haus des Berufstätigen gehört.
Im Urteilsfall bewohnte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit seiner Familie die Erdgeschosswohnung. Im ersten Stock befand sich ein Ein-Raum-Appartement mit Bad und Kochnische, welches er als Arbeitszimmer nutzte. Das Appartement hatte eine eigene Eingangstür und war nur über das Treppenhaus zugänglich. Eine weitere Wohnung vermietete der Steuerpflichtige an seine Mutter. Das Finanzamt würdigte das Appartement als häusliches Arbeitszimmer; das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof waren anderer Ansicht.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass eine Verbindung zur häuslichen Sphäre nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil sich das Büro im selben Haus wie die eigene Wohnung befindet. Die häusliche Sphäre der privaten Wohnung kann sich nur dann auf eine weitere beruflich genutzte Wohnung im selben Haus erstrecken, wenn aufgrund besonderer Umstände ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Wohnungen besteht.
Hinweis: Gehört das beruflich genutzte Zimmer hingegen zu einem Einfamilienhaus, liegt oftmals ein häusliches Arbeitszimmer vor, sodass die Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Das gilt auch für bestimmte Räume außerhalb der eigentlichen Wohnung, beispielsweise einen Kellerraum oder einen Anbau, der nur vom straßenabgewandten Garten zu betreten ist (BFH-Urteil vom 10.6.2008, Az. VIII R 52/07).